Lachgas-Kartuschen mit einem Füllvolumen von über acht Gramm dürfen nicht mehr in Kiosken, an Automaten oder online verkauft werden. Für Minderjährige gilt ein vollständiges Verkaufs- und Besitzverbot.
Ein Verkaufsverbot und Besitzverbot für Privatpersonen gilt seit dem 12.04.2026 auch für die als K.o.-Tropfen bekannten Chemikalien Gamma-Butyrolacton und 1,4-Butandiol.