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Seit 12. April Verkaufsverbot für Lachgas (an Minderjährige) und K.o.-Tropfen

Das "Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz" wurde so geändert, dass Lachgas nicht mehr an Kinder und Jugendliche verkauft werden darf.

Lachgas-Kartuschen mit einem Füllvolumen von über acht Gramm dürfen nicht mehr in Kiosken, an Automaten oder online verkauft werden. Für Minderjährige gilt ein vollständiges Verkaufs- und Besitzverbot. 

Ein Verkaufsverbot und Besitzverbot für Privatpersonen gilt seit dem 12.04.2026 auch für die als K.o.-Tropfen bekannten Chemikalien Gamma-Butyrolacton und 1,4-Butandiol.